Samstag, 25. Oktober 2025
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Nicht-Resident in Spanien? Vergessen Sie Ihre Steuererklärung Modelo 210 nicht!

Autor: Freyke Van Looveren

Besitzen Sie eine Immobilie in Spanien, leben dort aber nicht dauerhaft? Dann gelten Sie als Nicht-Resident und unterliegen der IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes). Die Steuererklärung erfolgt über das Modelo 210.

In diesem Artikel erklären wir klar, wer eine Erklärung abgeben muss, wann dies zu tun ist, wie die Steuer berechnet wird und welche Fehler Sie besser vermeiden sollten.

⚠️ Wichtig zu wissen: Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 muss in den meisten Fällen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden, und Sie erhalten dafür KEINE BENACHRICHTIGUNG ODER ERINNERUNG.

1) Sind Sie Resident oder Nicht-Resident?

Sie gelten als Nicht-Resident, wenn Sie sich weniger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Spanien aufhalten oder wenn sich Ihre wesentlichen wirtschaftlichen Interessen außerhalb Spaniens befinden.

In diesem Fall müssen Sie die spanische Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR) über das Modelo 210 für Ihre spanische Immobilie zahlen – unabhängig davon, ob Sie diese vermieten oder nur privat nutzen.

Sind Sie steuerlich ansässig in Spanien (mehr als 183 Tage Aufenthalt pro Jahr und Ihr wirtschaftlicher Mittelpunkt befindet sich dort), müssen Sie kein Modelo 210 ausfüllen. Stattdessen geben Sie eine vollständige spanische Steuererklärung ab (IRPF).


2) Drei Situationen, drei Fristen

A. Eigentum (ohne Vermietung)

Wenn Sie die Immobilie nur privat nutzen oder sie leer steht, erhebt Spanien eine Steuer auf ein fiktives Mieteinkommen. Dieses basiert auf dem Katasterwert (valor catastral) und einem gesetzlichen Prozentsatz.

Frist: Die Steuererklärung für 2024 muss im Jahr 2025, spätestens bis zum 31. Dezember 2025, eingereicht werden.

Praktisch: Jeder Miteigentümer muss eine eigene Modelo-210-Erklärung für seinen Anteil einreichen.


B. Vermietung (ganz oder teilweise)

Bei tatsächlichen Mieteinnahmen ist eine Erklärung vierteljährlich erforderlich.

Fristen: 20. Januar, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober für die Einkünfte des vorangegangenen Quartals.

EU-/EWR-Ansässige dürfen bestimmte Kosten wie Grundsteuer (IBI), Versicherungen, Instandhaltung und Verwaltungskosten abziehen, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. Außerhalb der EU/EWR ist dieser Abzug in der Regel nicht zulässig.

Hinweis: Wenn Sie die Immobilie nur einen Teil des Jahres vermieten, müssen Sie zwei Erklärungen abgeben – eine vierteljährliche für die Mietzeiträume und eine jährliche für die Zeiträume ohne Vermietung.


C. Verkauf einer Immobilie

Beim Verkauf durch einen Nicht-Residenten werden 3 % des Verkaufspreises vom Käufer oder Notar als Quellensteuer (Modelo 211) einbehalten.

Anschließend müssen Sie eine Modelo-210-Erklärung abgeben, um die tatsächliche Kapitalertragsteuer zu berechnen und gegebenenfalls einen Teil der 3 % zurückzufordern.

Frist: Vier Monate nach dem Verkaufsdatum (technisch gesehen drei Monate, nachdem ein Monat seit der Übertragung vergangen ist).


3) Wie wird der Betrag berechnet?

  • Private Nutzung oder Leerstand: auf Grundlage des valor catastral und eines gesetzlichen Prozentsatzes.
  • Vermietung: Steuer auf das Nettoeinkommen. Für EU-/EWR-Bürger: Bruttomiete minus abzugsfähige Kosten. Außerhalb der EU/EWR: meist auf die volle Bruttomiete.
  • Verkauf: Steuer auf den Gewinn zwischen Kauf- und Verkaufspreis einschließlich abzugsfähiger Kosten. Die einbehaltenen 3 % werden angerechnet; zu viel gezahlte Beträge können erstattet werden.

Steuersätze:

  • Für EU-/EWR-Ansässige: 19 %
  • Für Nicht-EU-/EWR-Ansässige: 24 %


4) Erforderliche Unterlagen und Informationen

  • Referencia catastral und valor catastral, zu finden auf der IBI-Rechnung, im Kontoauszug, im Kaufvertrag oder auf der Catastro-Website.
  • Miteigentumsanteil: Jeder Miteigentümer muss separat deklarieren.
  • Bei Vermietung: eine Übersicht der Mieteinnahmen und – für EU-/EWR-Ansässige – abzugsfähige Kosten wie IBI, Instandhaltung, Versicherungen und Verwaltung.
  • Beim Verkauf: Notariatsurkunde, Kauf- und Verkaufskosten sowie der Nachweis der 3 %-Einbehaltung.


5) Wie reicht man die Erklärung ein?

Die Agencia Tributaria ermöglicht sowohl die Online-Einreichung mit digitaler Identifizierung als auch die Abgabe eines gedruckten Formulars bei einer spanischen Bank (entidad colaboradora).

Wenn zusätzliche Dokumente erforderlich sind, z. B. eine Wohnsitzbescheinigung für einen ermäßigten Steuersatz, können diese über das spanische Steuerportal hochgeladen werden.

Ist Ihnen das zu kompliziert? Ein Gestor oder Steuerberater kann alles für Sie übernehmen. Sie erhalten keine Benachrichtigung oder Steuerbescheid – Sie müssen die Erklärung eigenständig und fristgerecht abgeben und bezahlen.


6) Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

  • Keine Erklärung abgeben, weil keine Mieteinnahmen vorhanden sind. Auch Leerstand oder Eigennutzung sind steuerpflichtig.
  • Eine gemeinsame Erklärung für zwei Eigentümer. Jeder Eigentümer muss separat erklären.
  • Kosten außerhalb der EU/EWR abziehen – meist nicht erlaubt.
  • Zu spät nach dem Verkauf einreichen. Halten Sie die Viermonatsfrist strikt ein.
  • Falsche Katasterdaten verwenden. Überprüfen Sie immer Ihre IBI-Rechnung oder die Catastro-Website.


7) Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Bei verspäteter Einreichung kann das spanische Finanzamt Bußgelder und Verzugszinsen verhängen. Beim Verkauf kann ein Rückstand bei Modelo-210-Erklärungen zu Verzögerungen oder zusätzlichen Prüfungen führen.

Eine schnelle Nachreichung ist daher ratsam. Auch ohne Mieteinnahmen ist es wichtig, Ihre Erklärung jedes Jahr korrekt und rechtzeitig abzugeben.


Zusammenfassung

Situation Häufigkeit Frist Steuersatz
Eigentum (nicht vermietet) Jährlich 31. Dezember des Folgejahres 19 % / 24 %
Vermietete Immobilie Vierteljährlich 20. Januar, April, Juli, Oktober 19 % / 24 %
Verkauf einer Immobilie Einmalig Innerhalb von 4 Monaten nach Verkauf 19 %


Fazit

Das Modelo 210 ist eine persönliche Verpflichtung für jeden Nicht-Residenten mit Immobilienbesitz in Spanien. Sie erhalten keine Benachrichtigung – das spanische Finanzamt erwartet, dass Sie die Initiative ergreifen und Ihre Steuer selbst entrichten. So vermeiden Sie Bußgelder, Verzögerungen und unangenehme Überraschungen.

Liebe Kunden,

Ein Gestoría-Büro kann alles für Sie übernehmen.
Es berechnet die Steuer, reicht die Erklärung ein und führt die Zahlung in Ihrem Namen durch.

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Unser Team begleitet Kunden vollständig und von A bis Z beim Kauf von Immobilien in Spanien. Mit Büros in Antwerpen, Knokke, Moraira und Teneriffa sind wir sowohl in Belgien als auch in Spanien stets in der Nähe unserer Kunden.

Unsere niederländischsprachigen Gebietsleiter leben und arbeiten vor Ort, kennen den lokalen Markt genau und verfolgen täglich die neuesten Entwicklungen. Sie führen Sie Schritt für Schritt, damit Sie mit Vertrauen und Fachkenntnis die richtige Entscheidung für Ihr Zuhause unter der spanischen Sonne treffen können.